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Aufhebung Sondernutzungspläne Teil 2

Sondernutzungspläne wie Gestaltungs- oder Quartierpläne müssen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit geprüft werden. Bis 2028 sind die Gemeinden verpflichtet, diese Pläne an das neue Planungs- und Baugesetz des Kantons Thurgau anzupassen. Zudem ist eine Überprüfung im Rahmen der Ortsplanungsrevision und bei der Festlegung von Gewässerräumen erforderlich.

Im Mai 2025 wurde die Mitwirkung "Aufhebung Sondernutzungspläne Teil 1" durchgeführt. Nun folgt die Mitwirkung "Aufhebung Sondernutzungspläne Teil 2". 
Ausgangslage
Sondernutzungspläne wie Baulinienpläne, Gestaltungspläne, Arealüberbauungspläne oder Quartierpläne müssen regelmässig überprüft werden, um ihre Zweckmässigkeit sicherzustellen. Die Gemeinden sind verpflichtet ihre Sondernutzungspläne bis im Jahr 2028 an die Bestimmungen des neuen Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau anzupassen. Zusätzlich müssen alle Sondernutzungspläne im Rahmen der Ortsplanungsrevision sowie bei der Festlegung von Gewässerräumen überprüft und - falls erforderlich - angepasst oder aufgehoben werden. 

Die Gemeinde Ermatingen hat die bhateam Ingenieure AG beauftragt, diese Prüfung zusammen mit der Bauverwaltung vorzunehmen, Handlungsempfehlungen zu formulieren und die entsprechenden Verfahren zu begleiten. Die Bearbeitung erfolgt gestaffelt und soll voraussichtlich bis im Jahr 2028 abgeschlossen sein. Im Jahr 2024 wurden sämtliche Sondernutzungspläne durch die Bauverwaltung und das Ingenieurbüro gesichtet und kategorisiert. Dabei wurde überprüft, ob die Pläne beibehalten, überarbeitet oder aufgehoben werden müssen.

In Ermatingen existieren insgesamt 21 Baulinienpläne, 20 Gestaltungspläne, 4 Quartierpläne und 3 Arealüberbauungpläne. 

Im Mai 2025 wurde die Mitwirkung «Aufhebung Sondernutzungsplänen Teil 1» durchgeführt. Bei jenen Sondernutzungsplänen, zu welchen keine Einwendungen eingegangen sind, wurde anschliessend in drei Etappen (LOS 1, 2 und 3) die öffentliche Auflage zur Aufhebung der betreffenden Pläne durchgeführt. Die eingegangenen Einwendungen wurden durch den Fachplaner und die Gemeinde sorgfältig geprüft. Sämtliche Einwendungsschreiben wurden im Dezember 2025 durch den Gemeinderat beantwortet.

Die vorliegende Vernehmlassung «Teil 2» betrifft ausschliesslich die Sondernutzungspläne der Kategorie „Aufhebung in Zusammenhang mit Ausscheidung der Gewässerräume“. Die Zuordnung der einzelnen Sondernutzungspläne ist in den Planungsberichten dokumentiert. 

Beurteilung und Triage
Die Beurteilung der Sondernutzungspläne erfolgt auf Basis verschiedener Kriterien. Zunächst wird geprüft, ob der Plan seinen ursprünglichen Zweck noch erfüllt. Zudem werden veränderte Rahmenbedingungen berücksichtigt, beispielsweise neue gesetzliche Vorgaben oder geänderte bauliche und gesellschaftliche Anforderungen. Ein weiteres Kriterium ist das Alter des Plans, da ältere Pläne möglicherweise nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entsprechen. Darüber hinaus wird geprüft, inwiefern der Plan mit übergeordneten gesetzlichen Vorgaben übereinstimmt, etwa in Bezug auf Gewässerräume, Waldflächen, das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) oder den Ortsbildschutz. Schliesslich wird die Rechtsbeständigkeit innerhalb des Geltungsbereichs analysiert, um mögliche rechtliche Unsicherheiten oder Konflikte zu identifizieren. 

Nach der Prüfung wurden die Baulinienpläne in folgende Kategorien eingeteilt:

  1. Aufhebung sofort möglich → Aufhebung sofort möglich (LOS 1, 2, 3 abgeschlossen, öffentliche Auflage für LOS 4 folgt im Februar 2026)
  2. Aufhebung in Zusammenhang mit Ausscheidung der Gewässerräume → Aufhebung mit GRL 
  3. Plan muss angepasst werden → Anpassung
  4. Plan bleibt unverändert bestehen → Fortbestand


Die Zuordnung der einzelnen Sondernutzungspläne ist in den Planungsberichten dokumentiert. 

Die vorliegende Vernehmlassung betrifft ausschliesslich die Sondernutzungspläne der Kategorie „Aufhebung in Zusammenhang mit Festlegung grundeigentümerverbindlicher Gewässerraum (GRL)

Verfahrensablauf
Das Planungsverfahren zur Aufhebung oder Änderung der Sondernutzungspläne richtet sich nach § 29 PBG. Gemäss Planungs- und Baugesetzt sind die Planungsbehörden verpflichtet, die Bevölkerung und die direkt betroffenen Personen sachgerecht und rechtzeitig zu informieren.

Nach der Vernehmlassung und öffentlichen Auflage (20 Tagen) sind die Aufhebungen durch den Gemeinderat zu beschliessen und anschliessend durch das Departement für Bau und Umwelt zu genehmigen. Die Aufhebungen sind mit dem Ausserkraftsetzungsbeschluss durch den Gemeinderat rechtskräftig. 

Mit diesem Verfahren wird sichergestellt, dass die Sondernutzungspläne den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und gegebenenfalls aufgehoben oder angepasst werden.

Unterlagen zur Mitwirkung

Planungsbericht Aufhebungen SNP Teil 2

Titelblätter Aufhebungen SNP Teil 2

Übersicht Ermatingen

Übersicht Triboltingen

Baulinienplan Bach RRB Nr. 1900 vom 16.11.1982 - Beschluss

Baulinienplan Bach RRB Nr. 1900 vom 16.11.1982 - Plan

Baulinienplan Bach, Ergänzung RRB Nr. 1839 vom 25.11.1986 - Beschluss

Baulinienplan Bach, Ergänzung RRB Nr. 1839 vom 25.11.1986 - Plan

Baulinienplan Dorfbach Hauptstrasse und Poststrasse, Änderung RRB Nr. 1577 vom 13.10.1987 - Beschluss

Baulinienplan Dorfbach Hauptstrasse und Poststrasse, Änderung RRB Nr. 1577 vom 13.10.1987 - Plan

Baulinienplan Dorfbach Hauptstrasse und Poststrasse, RRB Nr. 293 vom 10.02.1981 - Beschluss

Baulinienplan Dorfbach Hauptstrasse und Poststrasse, RRB Nr. 293 vom 10.02.1981 - Plan 1

Baulinienplan Dorfbach Hauptstrasse und Poststrasse, RRB Nr. 293 vom 10.02.1981 - Plan 2

Baulinienplan Dorfbach in Triboltingen, RRB Nr. 720 vom 09.04.1980 - Beschluss

Baulinienplan Dorfbach in Triboltingen, RRB Nr. 720 vom 09.04.1980 - Plan

Baulinienplan Dorfbach,  Hauptstrasse und Schloss Hard, RRB Nr. 1128 vom 11.07.1984 - Beschluss

Baulinienplan Dorfbach, Hauptstrasse und Schloss Hard, Änderung RRB Nr. 52 vom 10.01.1989 - Beschluss

Baulinienplan Dorfbach, Hauptstrasse und Schloss Hard, Änderung RRB Nr. 52 vom 10.01.1989 - Plan

Baulinienplan Dorfbach, Hauptstrasse und Schloss Hard, Änderung RRB Nr. 1775 vom 06.12.1988 - Plan

Baulinienplan Dorfbach, Hauptstrasse und Schloss Hard, Änderung RRB Nr. 1775 vom 06.12.1988 - Beschluss

Baulinienplan Dosenfabrik, Änderung, RRB Nr. 1178 vom 10.08.1987 - Beschluss

Baulinienplan Dosenfabrik, Änderung, RRB Nr. 1178 vom 10.08.1987 - Plan

Baulinienplan Dosenfabrik, RRB Nr. 1107 vom 16.06.1981 - Beschluss

Baulinienplan Dosenfabrik, RRB Nr. 1107 vom 16.06.1981 - Plan

Baulinienplan Fruthwilerstrasse II, Änderung DBU Nr. 40 vom 07.06.2010 - Beschluss

Baulinienplan Fruthwilerstrasse II, Änderung DBU Nr. 40 vom 07.06.2010 - Plan

Baulinienplan Fruthwilerstrasse II, DBU Nr. 234 vom 13.04.1999 - Beschluss

Baulinienplan Fruthwilerstrasse II, DBU Nr. 234 vom 13.04.1999 - Plan

Baulinienplan Parz. Nr. 1289, RRB Nr. 1215 vom 08.11.1994 - Beschluss

Baulinienplan Parz. Nr. 1289, RRB Nr. 1215 vom 08.11.1994 - Plan

Baulinienplan Seefeld, Staadgarten, Hechtplatz, Änderung DBU Nr. 72 vom 30.10.2001 - Beschluss

Baulinienplan Seefeld, Staadgarten, Hechtplatz, Änderung DBU Nr. 72 vom 30.10.2001 - Plan

Baulinienplan Seefeld, Staadgarten, Hechtplatz,  RRB Nr. 1460 vom 22.09.1987 - Beschluss

Baulinienplan Seefeld, Staadgarten, Hechtplatz,  RRB Nr. 1460 vom 22.09.1987 - Plan Hechtplatz

Baulinienplan Seefeld, Staadgarten, Hechtplatz,  RRB Nr. 1460 vom 22.09.1987 - Plan Seefeld

Baulinienplan Seefeld, Staadgarten, Hechtplatz,  RRB Nr. 1460 vom 22.09.1987 - Plan Staadgarten

Baulinienplan Seefeld, Staadgarten, Hechtplatz,  RRB Nr. 1460 vom 22.09.1987 - Richtlinien

Baulinienplan zwischen, Hauptstrasse und Schloss Hard, RRB Nr. 1128 vom 11.07.1984 - Plan

Gewässerbaulinien Fruthwilerstrasse, RRB Nr. 81 vom 17.01.1994 - Beschluss

Gewässerbaulinien Fruthwilerstrasse, RRB Nr. 81 vom 17.01.1994 - Plan

Zonenplan Ausschnitt mit  Gewässerabstand-Baulinie Bügen, Änderung DBU Nr. 35 vom 14.07.16 - Bericht

Zonenplan Ausschnitt mit  Gewässerabstand-Baulinie Bügen, Änderung DBU Nr. 35 vom 14.07.2016 - Beschluss

Zonenplan Ausschnitt mit  Gewässerabstand-Baulinie Bügen, Änderung DBU Nr. 35 vom 14.07.2016 - Plan

Zonenplan Ausschnitt mit  Gewässerabstand-Baulinie Bügen, Änderung DBU Nr. 98 vom 23.12.2009 - Bericht

Zonenplan Ausschnitt mit  Gewässerabstand-Baulinie Bügen, Änderung DBU Nr. 98 vom 23.12.2009 - Beschluss

Zonenplan Ausschnitt mit  Gewässerabstand-Baulinie Bügen, Änderung DBU Nr. 98 vom 23.12.2009 - Plan

Zonenplan Ausschnitt mit  Gewässerabstand-Baulinie Bügen, RRB Nr. 2062 vom 04.12.1984 - Beschluss

Zonenplan Ausschnitt mit  Gewässerabstand-Baulinie Bügen, RRB Nr. 2062 vom 04.12.1984 - Plan

Zonenplan Ausschnitt mit  Gewässerabstands-Baulinie Westerfeld, RRB Nr. 2062 vom 04.12.1984 - Plan

Information und Mitwirkung (19. Februar 2026)

Information und Mitwirkung Aufhebung Sondernutzungspläne

Sondernutzungspläne wie Baulinienpläne, Gestaltungspläne, Arealüberbauungspläne oder Quartierpläne müssen regelmässig überprüft werden, um ihre Zweckmässigkeit sicherzustellen. Die Gemeinden sind verpflichtet ihre Sondernutzungspläne bis im Jahr 2028 an die Bestimmungen des neuen Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau anzupassen. Zusätzlich müssen alle Sondernutzungspläne im Rahmen der Ortsplanungsrevision sowie bei der Festlegung von Gewässerräumen überprüft und - falls erforderlich - angepasst oder aufgehoben werden. 

Die Gemeinde Ermatingen hat die bhateam ingenieure ag deshalb beauftragt, diese Prüfung zusammen mit der Bauverwaltung vorzunehmen, Handlungsempfehlungen zu formulieren und die entsprechenden Verfahren zu begleiten. Die Bearbeitung erfolgt gestaffelt und soll voraussichtlich bis im Jahr 2028 abgeschlossen sein. Im Jahr 2024 wurden sämtliche Sondernutzungspläne durch die Bauverwaltung und das Ingenieurbüro gesichtet und kategorisiert. Dabei wurde überprüft, ob die Pläne beibehalten, überarbeitet oder aufgehoben werden müssen.

Die vorliegende Vernehmlassung «Teil 2» betrifft ausschliesslich die Sondernutzungspläne der Kategorie „Aufhebung in Zusammenhang mit Ausscheidung der Gewässerräume“. Die Zuordnung der einzelnen Sondernutzungspläne ist in den Planungsberichten dokumentiert.

Alle sind eingeladen, sich innerhalb der Auflagefrist vom 19. Februar 2026 bis 30. März 2026 zum vorliegenden Entwurf zu äussern. Die Pläne sowie der Planungsbericht können auf der Mitwirkungsplattform www.mitwirkung-ermatingen.ch eingesehen werden. Falls Sie die Unterlagen in Papierform einsehen möchten, bitten wir Sie einen Termin mit der Bauverwaltung zu vereinbaren.

Eine Stellungnahme kann über die Mitwirkungsplattform www.mitwirkung-ermatingen.ch eingereicht werden, die Einreichung einer Papier-Stellungnahme ist selbstverständlich ebenfalls weiterhin möglich. Stellungnahmen, die nicht im Online Tool erfasst werden, sind direkt an die Bauverwaltung der Gemeinde Ermatingen zu richten. 

Bei Fragen oder Unklarheiten steht wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns per Email unter mitwirkung@ermatingen.ch oder telefonisch unter 071 663 30 22.