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Aufhebung Sondernutzungspläne Teil 1
Sondernutzungspläne wie Gestaltungs- oder Quartierpläne müssen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit geprüft werden. Bis 2028 sind die Gemeinden verpflichtet, diese Pläne an das neue Planungs- und Baugesetz des Kantons Thurgau anzupassen. Zudem ist eine Überprüfung im Rahmen der Ortsplanungsrevision und bei der Festlegung von Gewässerräumen erforderlich.

Ausgangslage
Sondernutzungspläne wie Baulinienpläne, Gestaltungspläne, Arealüberbauungspläne oder Quartierpläne müssen regelmässig überprüft werden, um ihre Zweckmässigkeit sicherzustellen.
Laut § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sind die Gemeinden zudem verpflichtet, ihre Sondernutzungspläne innerhalb von 15 Jahren an die Bestimmungen des neuen Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau anzupassen, das seit 2013 in Kraft ist. Zusätzlich müssen alle Sondernutzungspläne im Rahmen der Ortsplanungsrevision sowie bei der Festlegung von Gewässerräumen überprüft werden.
Die Gemeinde Ermatingen hat die bhateam ingenieure ag deshalb beauftragt, diese Prüfung zusammen mit der Bauverwaltung vorzunehmen, Handlungsempfehlungen zu formulieren und die entsprechenden Verfahren zu begleiten. Die Bearbeitung erfolgt gestaffelt und soll voraussichtlich bis im Jahr 2028 abgeschlossen sein.
In Ermatingen existieren insgesamt 21 Baulinienpläne, 20 Gestaltungspläne, 4 Quartierpläne und 3 Arealüberbauungpläne.
Im Jahr 2024 wurden sämtliche Sondernutzungspläne durch die Bauverwaltung und das Ingenieurbüro gesichtet und kategorisiert. Dabei wurde überprüft, ob die Pläne beibehalten, überarbeitet oder aufgehoben werden müssen.
Beurteilung und Triage
Die Beurteilung der Sondernutzungspläne erfolgt auf Basis verschiedener Kriterien. Zunächst wird geprüft, ob der Plan seinen ursprünglichen Zweck noch erfüllt. Zudem werden veränderte Rahmenbedingungen berücksichtigt, beispielsweise neue gesetzliche Vorgaben oder geänderte bauliche und gesellschaftliche Anforderungen. Ein weiteres Kriterium ist das Alter des Plans, da ältere Pläne möglicherweise nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entsprechen. Darüber hinaus wird geprüft, inwiefern der Plan mit übergeordneten gesetzlichen Vorgaben übereinstimmt, etwa in Bezug auf Gewässerräume, Waldflächen, das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) oder den Ortsbildschutz. Schliesslich wird die Rechtsbeständigkeit innerhalb des Geltungsbereichs analysiert, um mögliche rechtliche Unsicherheiten oder Konflikte zu identifizieren.
Nach der Prüfung wurden die Baulinienpläne in folgende Kategorien eingeteilt:
Die Zuordnung der einzelnen Sondernutzungspläne ist in den Planungsberichten „Aufhebung Baulinienpläne Teil 1“ sowie „Aufhebung Sondernutzungspläne Areal-, Quartier- und Gestaltungspläne Teil 1“ dokumentiert.
Die vorliegende Vernehmlassung betrifft ausschliesslich die Sondernutzungspläne der Kategorie „Aufhebung sofort möglich“.
Verfahrensablauf
Das Planungsverfahren zur Aufhebung oder Änderung der Sondernutzungspläne richtet sich nach § 29 PBG. Gemäss Planungs- und Baugesetzt sind die Planungsbehörden verpflichtet, die Bevölkerung und die direkt betroffenen Personen sachgerecht und rechtzeitig zu informieren.
Nach der Vernehmlassung (60 Tage) und öffentlichen Auflage (20 Tagen) sind die Aufhebungen durch den Gemeinderat zu beschliessen und anschliessend durch das Departement für Bau und Umwelt zu genehmigen. Die Aufhebungen sind mit dem Ausserkraftsetzungsbeschluss durch den Gemeinderat rechtskräftig.
Mit diesem Verfahren wird sichergestellt, dass die Sondernutzungspläne den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und gegebenenfalls aufgehoben oder angepasst werden.
Sondernutzungspläne wie Baulinienpläne, Gestaltungspläne, Arealüberbauungspläne oder Quartierpläne müssen regelmässig überprüft werden, um ihre Zweckmässigkeit sicherzustellen.
Laut § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sind die Gemeinden zudem verpflichtet, ihre Sondernutzungspläne innerhalb von 15 Jahren an die Bestimmungen des neuen Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau anzupassen, das seit 2013 in Kraft ist. Zusätzlich müssen alle Sondernutzungspläne im Rahmen der Ortsplanungsrevision sowie bei der Festlegung von Gewässerräumen überprüft werden.
Die Gemeinde Ermatingen hat die bhateam ingenieure ag deshalb beauftragt, diese Prüfung zusammen mit der Bauverwaltung vorzunehmen, Handlungsempfehlungen zu formulieren und die entsprechenden Verfahren zu begleiten. Die Bearbeitung erfolgt gestaffelt und soll voraussichtlich bis im Jahr 2028 abgeschlossen sein.
In Ermatingen existieren insgesamt 21 Baulinienpläne, 20 Gestaltungspläne, 4 Quartierpläne und 3 Arealüberbauungpläne.
Im Jahr 2024 wurden sämtliche Sondernutzungspläne durch die Bauverwaltung und das Ingenieurbüro gesichtet und kategorisiert. Dabei wurde überprüft, ob die Pläne beibehalten, überarbeitet oder aufgehoben werden müssen.
Beurteilung und Triage
Die Beurteilung der Sondernutzungspläne erfolgt auf Basis verschiedener Kriterien. Zunächst wird geprüft, ob der Plan seinen ursprünglichen Zweck noch erfüllt. Zudem werden veränderte Rahmenbedingungen berücksichtigt, beispielsweise neue gesetzliche Vorgaben oder geänderte bauliche und gesellschaftliche Anforderungen. Ein weiteres Kriterium ist das Alter des Plans, da ältere Pläne möglicherweise nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entsprechen. Darüber hinaus wird geprüft, inwiefern der Plan mit übergeordneten gesetzlichen Vorgaben übereinstimmt, etwa in Bezug auf Gewässerräume, Waldflächen, das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) oder den Ortsbildschutz. Schliesslich wird die Rechtsbeständigkeit innerhalb des Geltungsbereichs analysiert, um mögliche rechtliche Unsicherheiten oder Konflikte zu identifizieren.
Nach der Prüfung wurden die Baulinienpläne in folgende Kategorien eingeteilt:
- Aufhebung sofort möglich → Aufhebung sofort möglich
- Aufhebung in Zusammenhang mit Ausscheidung der Gewässerräume → Aufhebung mit GRL (Gewässerraumlinie)
- Plan muss angepasst werden → Anpassung
- Plan bleibt unverändert bestehen → Fortbestand
Die Zuordnung der einzelnen Sondernutzungspläne ist in den Planungsberichten „Aufhebung Baulinienpläne Teil 1“ sowie „Aufhebung Sondernutzungspläne Areal-, Quartier- und Gestaltungspläne Teil 1“ dokumentiert.
Die vorliegende Vernehmlassung betrifft ausschliesslich die Sondernutzungspläne der Kategorie „Aufhebung sofort möglich“.
Verfahrensablauf
Das Planungsverfahren zur Aufhebung oder Änderung der Sondernutzungspläne richtet sich nach § 29 PBG. Gemäss Planungs- und Baugesetzt sind die Planungsbehörden verpflichtet, die Bevölkerung und die direkt betroffenen Personen sachgerecht und rechtzeitig zu informieren.
Nach der Vernehmlassung (60 Tage) und öffentlichen Auflage (20 Tagen) sind die Aufhebungen durch den Gemeinderat zu beschliessen und anschliessend durch das Departement für Bau und Umwelt zu genehmigen. Die Aufhebungen sind mit dem Ausserkraftsetzungsbeschluss durch den Gemeinderat rechtskräftig.
Mit diesem Verfahren wird sichergestellt, dass die Sondernutzungspläne den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und gegebenenfalls aufgehoben oder angepasst werden.
Öffentliche Auflage Aufhebung Sondernutzungspläne, Teil 1, Los 4 (30. Januar 2026)
Um die Übersichtlichkeit zu gewährleisten, hat der Gemeinderat entschieden, die Aufhebung der Sondernutzungspläne etappiert vorzunehmen.
Vom 30. Januar 2026 bis 18. Februar 2026 läuft die öffentliche Auflage des vierten Planungsgeschäfts.
Das LOS 4 der Aufhebung umfasst folgende Sondernutzungspläne:
- Quartierplan «Setzi», RRB Nr. 490 vom 04.04.1989
- Quartierplan «Obergut Triboltingen», RRB Nr. 785 vom 29.06.1993
- Gestaltungsplan «Fischergässli», RRB Nr. 995 vom 15.08.1989
- Gestaltungsplan «Fischergässli», DBU Nr. 16 vom 16.02.2010
- Gestaltungsplan «Fischergässli-Zollhaus», RRB Nr. 1051 vom 14.09.1993
- Baulinienplan «Obergut Ost Triboltingen», DBU Nr. 51 vom 12.06.2012
Öffentliche Auflage Aufhebung Sondernutzungspläne, Teil 1, Los 3 (9. Januar 2026)
Um die Übersichtlichkeit zu gewährleisten, hat der Gemeinderat entschieden, die Aufhebung der Sondernutzungspläne etappiert vorzunehmen (LOS 1, 2 und 3).
Vom 9. Januar 2026 bis 28. Januar 2026 läuft die öffentliche Auflage des dritten Planungsgeschäfts.
Das LOS 3 der Aufhebung umfasst folgende Sondernutzungspläne:
Vom 9. Januar 2026 bis 28. Januar 2026 läuft die öffentliche Auflage des dritten Planungsgeschäfts.
Das LOS 3 der Aufhebung umfasst folgende Sondernutzungspläne:
- Baulinienplan «Ortsdurchfahrt Triboltingen», RRB Nr. 2214 vom 02.11.1976
- Baulinienplan «Schloss Hard», RRB Nr. 986 vom 01.06.1982
- Baulinienplan «Hauptstrasse, Areal Goldinger», RRB Nr. 745 vom 12.05.1987
- Baulinienplan «Schönhalde», RRB Nr. 752 vom 29.05.1990
- Baulinienplan «Hauptstrasse Zentrum», RRB Nr. 126 vom 07.02.1995
- Baulinienplan «Rotengatter», DBU Nr. 24 vom 12.04.2000
Öffentliche Auflage Aufhebung Sondernutzungspläne, Teil 1, Los 2 (28. November 2025)
Um die Übersichtlichkeit zu gewährleisten, hat der Gemeinderat entschieden, die Aufhebung der Sondernutzungspläne etappiert vorzunehmen (LOS 1, 2 und 3).
Vom 28. November 2025 bis 17. Dezember 2025 läuft die öffentliche Auflage des zweiten Planungsgeschäfts.
Das LOS 2 der Aufhebung umfasst folgende Sondernutzungspläne:
Vom 28. November 2025 bis 17. Dezember 2025 läuft die öffentliche Auflage des zweiten Planungsgeschäfts.
Das LOS 2 der Aufhebung umfasst folgende Sondernutzungspläne:
- Gestaltungsplan «Östlich Schönhaldenstrasse», RRB Nr. 657 vom 23.03.1971
- Gestaltungsplan «Östlich Schönhaldenstrasse», RRB Nr. 1335 vom 09.06.1975
- Gestaltungsplan «Im Westerfeld», RRB Nr. 206 vom 30.01.1973
- Gestaltungsplan «Oberstufenzentrum», RRB Nr. 1602 vom 21.11.1989
- Gestaltungsplan «Heimgartenstrasse», RRB Nr. 1093 vom 03.09.1991
- Gestaltungsplan «Lindenhöfli», RRB Nr. 1478 vom 08.09.1992
- Gestaltungsplan «Brunnengässli» RRB Nr. 2013 vom 15.12.1992
- Gestaltungsplan «Hofgasse Triboltingen», RRB Nr. 1494 vom 14.12.1993
- Gestaltungsplan «Buchere II», DBU Nr. 24 vom 29.03.2006
- Gestaltungsplan «Drovettisberg», DBU Nr. 241 vom 24.06.1999
Öffentliche Auflage Aufhebung Sondernutzungspläne, Teil 1, Los 1 (17. Oktober 2025)
Im Frühsommer 2025 wurde die Mitwirkung zur Aufhebung der Sondernutzungspläne durchgeführt. Vorerst sollen nur jene Sondernutzungspläne aufgehoben werden, zu welchen während der Mitwirkungsphase keine Stellungnahmen eingegangen sind.
Um die Übersichtlichkeit zu gewährleisten, hat der Gemeinderat entschieden, die Aufhebung der Sondernutzungspläne etappiert vorzunehmen (LOS 1, 2 und 3).
Vom 17. Oktober 2025 bis 5. November 2025 wurde das LOS 1 publiziert.
Das LOS 1 der Aufhebung umfasst folgende Sondernutzungspläne:
Um die Übersichtlichkeit zu gewährleisten, hat der Gemeinderat entschieden, die Aufhebung der Sondernutzungspläne etappiert vorzunehmen (LOS 1, 2 und 3).
Vom 17. Oktober 2025 bis 5. November 2025 wurde das LOS 1 publiziert.
Das LOS 1 der Aufhebung umfasst folgende Sondernutzungspläne:
- Arealüberbauungsplan «Oberweg», RRB Nr. 1848 vom 06.10.1980
- Arealüberbauungsplan «Manzenrain», RRB Nr. 1492 vom 07.09.1982
- Arealüberbauungsplan «Lilienberg», RRB Nr. 319 vom 25.02.1986
- Quartierplan «Klingler», RRB Nr. 1689 vom 03.11.1987
- Quartierplan «Klingler», RRB Nr. 1455 vom 01.11.1988 (Änderung)
- Quartierplan «Klingler», RRB Nr. 165 vom 07.02.1989 (Änderung)
- Quartierplan «Klingler», RRB Nr. 95 vom 07.10.2005 (Änderung)
- Quartierplan «Berg», RRB Nr. 814 vom 14.05.1985
Information und Mitwirkung (1. Juni 2025)
Information und Mitwirkung Aufhebung Sondernutzungspläne
Sondernutzungspläne wie Baulinienpläne, Gestaltungspläne, Arealüberbauungspläne oder Quartierpläne müssen regelmässig überprüft werden, um ihre Zweckmässigkeit sicherzustellen. Die Gemeinden sind verpflichtet ihre Sondernutzungspläne bis im Jahr 2028 an die Bestimmungen des neuen Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau anzupassen. Zusätzlich müssen alle Sondernutzungspläne im Rahmen der Ortsplanungsrevision sowie bei der Festlegung von Gewässerräumen überprüft und - falls erforderlich - angepasst oder aufgehoben werden.
Die Gemeinde Ermatingen hat die bhateam ingenieure ag deshalb beauftragt, diese Prüfung zusammen mit der Bauverwaltung vorzunehmen, Handlungsempfehlungen zu formulieren und die entsprechenden Verfahren zu begleiten. Die Bearbeitung erfolgt gestaffelt und soll voraussichtlich bis im Jahr 2028 abgeschlossen sein. Im Jahr 2024 wurden sämtliche Sondernutzungspläne durch die Bauverwaltung und das Ingenieurbüro gesichtet und kategorisiert. Dabei wurde überprüft, ob die Pläne beibehalten, überarbeitet oder aufgehoben werden müssen.
Die vorliegende Vernehmlassung betrifft ausschliesslich die Sondernutzungspläne der Kategorie „Aufhebung sofort möglich“. Die Zuordnung der einzelnen Sondernutzungspläne ist in den Planungsberichten „Aufhebung Baulinienpläne Teil 1“ sowie „Aufhebung Sondernutzungspläne Areal-, Quartier- und Gestaltungspläne Teil 1“ dokumentiert.
Alle sind eingeladen, sich innerhalb der Auflagefrist vom 2. Juni bis 31. Juli 2025 zum vorliegenden Entwurf zu äussern. Die Pläne sowie der Planungsbericht können auf der Mitwirkungsplattform www.mitwirkung-ermatingen.ch eingesehen werden. Falls Sie die Unterlagen in Papierform einsehen möchten, bitten wir Sie einen Termin mit der Bauverwaltung zu vereinbaren.
Eine Stellungnahme kann über die Mitwirkungsplattform www.mitwirkung-ermatingen.ch eingereicht werden, die Einreichung einer Papier-Stellungnahme ist selbstverständlich ebenfalls weiterhin möglich. Stellungnahmen, die nicht im Online Tool erfasst werden, sind direkt an die Bauverwaltung der Gemeinde Ermatingen zu richten.
Bei Fragen oder Unklarheiten steht wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns per Email unter mitwirkung@ermatingen.ch oder telefonisch unter 071 663 30 22.
Sondernutzungspläne wie Baulinienpläne, Gestaltungspläne, Arealüberbauungspläne oder Quartierpläne müssen regelmässig überprüft werden, um ihre Zweckmässigkeit sicherzustellen. Die Gemeinden sind verpflichtet ihre Sondernutzungspläne bis im Jahr 2028 an die Bestimmungen des neuen Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau anzupassen. Zusätzlich müssen alle Sondernutzungspläne im Rahmen der Ortsplanungsrevision sowie bei der Festlegung von Gewässerräumen überprüft und - falls erforderlich - angepasst oder aufgehoben werden.
Die Gemeinde Ermatingen hat die bhateam ingenieure ag deshalb beauftragt, diese Prüfung zusammen mit der Bauverwaltung vorzunehmen, Handlungsempfehlungen zu formulieren und die entsprechenden Verfahren zu begleiten. Die Bearbeitung erfolgt gestaffelt und soll voraussichtlich bis im Jahr 2028 abgeschlossen sein. Im Jahr 2024 wurden sämtliche Sondernutzungspläne durch die Bauverwaltung und das Ingenieurbüro gesichtet und kategorisiert. Dabei wurde überprüft, ob die Pläne beibehalten, überarbeitet oder aufgehoben werden müssen.
Die vorliegende Vernehmlassung betrifft ausschliesslich die Sondernutzungspläne der Kategorie „Aufhebung sofort möglich“. Die Zuordnung der einzelnen Sondernutzungspläne ist in den Planungsberichten „Aufhebung Baulinienpläne Teil 1“ sowie „Aufhebung Sondernutzungspläne Areal-, Quartier- und Gestaltungspläne Teil 1“ dokumentiert.
Alle sind eingeladen, sich innerhalb der Auflagefrist vom 2. Juni bis 31. Juli 2025 zum vorliegenden Entwurf zu äussern. Die Pläne sowie der Planungsbericht können auf der Mitwirkungsplattform www.mitwirkung-ermatingen.ch eingesehen werden. Falls Sie die Unterlagen in Papierform einsehen möchten, bitten wir Sie einen Termin mit der Bauverwaltung zu vereinbaren.
Eine Stellungnahme kann über die Mitwirkungsplattform www.mitwirkung-ermatingen.ch eingereicht werden, die Einreichung einer Papier-Stellungnahme ist selbstverständlich ebenfalls weiterhin möglich. Stellungnahmen, die nicht im Online Tool erfasst werden, sind direkt an die Bauverwaltung der Gemeinde Ermatingen zu richten.
Bei Fragen oder Unklarheiten steht wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns per Email unter mitwirkung@ermatingen.ch oder telefonisch unter 071 663 30 22.