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Aufhebung Sondernutzungspläne Teil 1

Sondernutzungspläne wie Gestaltungs- oder Quartierpläne müssen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit geprüft werden. Bis 2028 sind die Gemeinden verpflichtet, diese Pläne an das neue Planungs- und Baugesetz des Kantons Thurgau anzupassen. Zudem ist eine Überprüfung im Rahmen der Ortsplanungsrevision und bei der Festlegung von Gewässerräumen erforderlich.

Ausgangslage

Sondernutzungspläne wie Baulinienpläne, Gestaltungspläne, Arealüberbauungspläne oder Quartierpläne müssen regelmässig überprüft werden, um ihre Zweckmässigkeit sicherzustellen. 

Laut § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sind die Gemeinden zudem verpflichtet, ihre Sondernutzungspläne innerhalb von 15 Jahren an die Bestimmungen des neuen Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau anzupassen, das seit 2013 in Kraft ist. Zusätzlich müssen alle Sondernutzungspläne im Rahmen der Ortsplanungsrevision sowie bei der Festlegung von Gewässerräumen überprüft werden.

Die Gemeinde Ermatingen hat die bhateam ingenieure ag deshalb beauftragt, diese Prüfung zusammen mit der Bauverwaltung vorzunehmen, Handlungsempfehlungen zu formulieren und die entsprechenden Verfahren zu begleiten. Die Bearbeitung erfolgt gestaffelt und soll voraussichtlich bis im Jahr 2028 abgeschlossen sein.
In Ermatingen existieren insgesamt 21 Baulinienpläne, 20 Gestaltungspläne, 4 Quartierpläne und 3 Arealüberbauungpläne. 

Im Jahr 2024 wurden sämtliche Sondernutzungspläne durch die Bauverwaltung und das Ingenieurbüro gesichtet und kategorisiert. Dabei wurde überprüft, ob die Pläne beibehalten, überarbeitet oder aufgehoben werden müssen.

Beurteilung und Triage
Die Beurteilung der Sondernutzungspläne erfolgt auf Basis verschiedener Kriterien. Zunächst wird geprüft, ob der Plan seinen ursprünglichen Zweck noch erfüllt. Zudem werden veränderte Rahmenbedingungen berücksichtigt, beispielsweise neue gesetzliche Vorgaben oder geänderte bauliche und gesellschaftliche Anforderungen. Ein weiteres Kriterium ist das Alter des Plans, da ältere Pläne möglicherweise nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entsprechen. Darüber hinaus wird geprüft, inwiefern der Plan mit übergeordneten gesetzlichen Vorgaben übereinstimmt, etwa in Bezug auf Gewässerräume, Waldflächen, das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) oder den Ortsbildschutz. Schliesslich wird die Rechtsbeständigkeit innerhalb des Geltungsbereichs analysiert, um mögliche rechtliche Unsicherheiten oder Konflikte zu identifizieren. 

Nach der Prüfung wurden die Baulinienpläne in folgende Kategorien eingeteilt:
  1. Aufhebung sofort möglich → Aufhebung sofort möglich
  2. Aufhebung in Zusammenhang mit Ausscheidung der Gewässerräume → Aufhebung mit GRL (Gewässerraumlinie)
  3. Plan muss angepasst werden → Anpassung
  4. Plan bleibt unverändert bestehen → Fortbestand

Die Zuordnung der einzelnen Sondernutzungspläne ist in den Planungsberichten „Aufhebung Baulinienpläne Teil 1“ sowie „Aufhebung Sondernutzungspläne Areal-, Quartier- und Gestaltungspläne Teil 1“ dokumentiert. 

Die vorliegende Vernehmlassung betrifft ausschliesslich die Sondernutzungspläne der Kategorie „Aufhebung sofort möglich“.

Verfahrensablauf
Das Planungsverfahren zur Aufhebung oder Änderung der Sondernutzungspläne richtet sich nach § 29 PBG. Gemäss Planungs- und Baugesetzt sind die Planungsbehörden verpflichtet, die Bevölkerung und die direkt betroffenen Personen sachgerecht und rechtzeitig zu informieren.

Nach der Vernehmlassung (60 Tage) und öffentlichen Auflage (20 Tagen) sind die Aufhebungen durch den Gemeinderat zu beschliessen und anschliessend durch das Departement für Bau und Umwelt zu genehmigen. Die Aufhebungen sind mit dem Ausserkraftsetzungsbeschluss durch den Gemeinderat rechtskräftig. 

Mit diesem Verfahren wird sichergestellt, dass die Sondernutzungspläne den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und gegebenenfalls aufgehoben oder angepasst werden.

Information und Mitwirkung (1. Juni 2025)

Information und Mitwirkung Aufhebung Sondernutzungspläne

Sondernutzungspläne wie Baulinienpläne, Gestaltungspläne, Arealüberbauungspläne oder Quartierpläne müssen regelmässig überprüft werden, um ihre Zweckmässigkeit sicherzustellen. Die Gemeinden sind verpflichtet ihre Sondernutzungspläne bis im Jahr 2028 an die Bestimmungen des neuen Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau anzupassen. Zusätzlich müssen alle Sondernutzungspläne im Rahmen der Ortsplanungsrevision sowie bei der Festlegung von Gewässerräumen überprüft und - falls erforderlich - angepasst oder aufgehoben werden. 

Die Gemeinde Ermatingen hat die bhateam ingenieure ag deshalb beauftragt, diese Prüfung zusammen mit der Bauverwaltung vorzunehmen, Handlungsempfehlungen zu formulieren und die entsprechenden Verfahren zu begleiten. Die Bearbeitung erfolgt gestaffelt und soll voraussichtlich bis im Jahr 2028 abgeschlossen sein. Im Jahr 2024 wurden sämtliche Sondernutzungspläne durch die Bauverwaltung und das Ingenieurbüro gesichtet und kategorisiert. Dabei wurde überprüft, ob die Pläne beibehalten, überarbeitet oder aufgehoben werden müssen.

Die vorliegende Vernehmlassung betrifft ausschliesslich die Sondernutzungspläne der Kategorie „Aufhebung sofort möglich“. Die Zuordnung der einzelnen Sondernutzungspläne ist in den Planungsberichten „Aufhebung Baulinienpläne Teil 1“ sowie „Aufhebung Sondernutzungspläne Areal-, Quartier- und Gestaltungspläne Teil 1“ dokumentiert. 

Alle sind eingeladen, sich innerhalb der Auflagefrist vom 2. Juni bis 31. Juli 2025 zum vorliegenden Entwurf zu äussern. Die Pläne sowie der Planungsbericht können auf der Mitwirkungsplattform www.mitwirkung-ermatingen.ch eingesehen werden. Falls Sie die Unterlagen in Papierform einsehen möchten, bitten wir Sie einen Termin mit der Bauverwaltung zu vereinbaren.

Eine Stellungnahme kann über die Mitwirkungsplattform www.mitwirkung-ermatingen.ch eingereicht werden, die Einreichung einer Papier-Stellungnahme ist selbstverständlich ebenfalls weiterhin möglich. Stellungnahmen, die nicht im Online Tool erfasst werden, sind direkt an die Bauverwaltung der Gemeinde Ermatingen zu richten. 

Bei Fragen oder Unklarheiten steht wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns per Email unter mitwirkung@ermatingen.ch oder telefonisch unter 071 663 30 22.