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Festlegung grundeigentümerverbindlicher Gewässerraum


Die Festlegung des Gewässerraums stellt grundsätzlich sicher, dass den Gewässern heute und in Zukunft ausreichend Raum zur Verfügung steht, insbesondere bei Ereignissen wie Hochwasser. Für bestehende Bauten und Anlagen gilt die Besitzstandsgarantie.

Seit Januar 2011 sind im schweizerischen Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR 814.20) neue Bestimmungen zum Gewässerraum sowie zur Revitalisierung von Gewässern in Kraft. Die Kantone sind seither verpflichtet, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1074 vom 18. Dezember 2018 wurden die Gemeinden damit beauftrag, die Gewässerräume für alle im aktuellen Gewässerkataster geführten Gewässer, grundeigentümerverbindlich festzulegen. (§ 34 Abs. 1 WBSNG).

Die Festlegung des Gewässerraums stellt grundsätzlich sicher, dass den Gewässern heute und in Zukunft ausreichend Raum zur Verfügung steht, insbesondere bei Ereignissen wie Hochwasser. Für bestehende Bauten und Anlagen gilt die Besitzstandsgarantie.

Die grundeigentümerverbindliche Festlegung des Gewässerraums erfolgt, auf Grundlage des Planungsauftrages 2.9 B des Kantonalen Richtplans, durch die Gemeinden in Form von Gewässerraumlinienplänen.

Die Gemeinde Ermatingen beauftragt die bhateam ingenieure ag das Verfahren für die Festlegung der Gewässerraumlinie sämtlicher Gewässer innerhalb der Gemeinde durchzuführen. Die Bearbeitung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinde und dem Amt für Umwelt des Kantons Thurgau.

Unterlagen zur Mitwirkung

Gewässerraumlinienplan - Übersichtsplan verzicht

Gewässerraumlinienplan

Planungsbericht

Anhang B_Fruchtfolgeflächen

Anhang C_Auswertung der Vorprüfung_2026.02.05

Datenblatt_02.17N1_02_Freiwisbächl

Datenblatt_02.18.01.01_Sangentobelbach_02_04__FOTO

Datenblatt_02.18.01_01_Fruetwilerbach

Datenblatt_02.18.01_03_Fruetwilerbach

Datenblatt_02.18.02__02_04_Seitenarm Anderbach

Datenblatt_02.18.03.01_02_Abzweiger Seitenarm Anderbach

Datenblatt_02.18.03_02_Seitenarm Anderbach

Datenblatt_02.18.05.01_02_Seitenarm Chrumbach

Datenblatt_02.18.05.02__01_Seitenarm Chrumbach

Datenblatt_02.18.05.04_02_Seitenarm Chrumbach

Datenblatt_02.18.05_02_Chrumbach

Datenblatt_02.18.07_02_Seitenarm Anderbach

Datenblatt_02.18.08_02_Seitenarm Anderbach

Datenblatt_02.18_05_07_Anderbach

Datenblatt_02.18_Dorfbach_01

Datenblatt_02.18_Dorfbach_03

Datenblatt_02.19.01_02_04_Seitenarm Agerstebach

Datenblatt_02.19__01_Agerstebach

Datenblatt_02.19_02_Agerstebach

Datenblatt_02.19_04_Agerstebach

Datenblatt_02.19V1

Datenblatt_02.20_02_Wibergtöbelibach

Datenblatt_02.20_04_06_Wibergtöbelibach

Datenblatt_02.20_08_Wibergtöbelibach

Datenblatt_02.20_10_12_Wibergtöbelibach

Datenblatt_02-01_01-04_Untersee

Datenblatt_Dürrmühlibach_02.17_02

Plan Abschnitt Agerstebach

Plan Abschnitt Anderbach 1

Plan Abschnitt Anderbach 2

Plan Abschnitt Anderbach 3

Plan Abschnitt Anderbach 4

Plan Abschnitt Chrumbach

Plan Abschnitt Dorfbach

Plan Abschnitt Freiwisbächli

Plan Abschnitt Fruetwilerbach

Plan Abschnitt Untersee 1

Plan Abschnitt Untersee

Plan Abschnitt Wibergtöbelibach 2

Plan Abschnitt Wibergtöbelibach

Übersicht Gewässerabschnitte

Information und Mitwirkung (19. Februar 2026)

Information und Mitwirkung Festlegung grundeigentümerverbindlicher Gewässerraum

Seit Januar 2011 sind im schweizerischen Gewässerschutzgesetz neue Bestimmungen zum Gewässerraum sowie zur Revitalisierung von Gewässern in Kraft. Die Kantone sind seither verpflichtet, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1074 vom 18. Dezember 2018 wurden die Gemeinden damit beauftrag, die Gewässerräume für alle im aktuellen Gewässerkataster geführten Gewässer, grundeigentümerverbindlich festzulegen.

Die Festlegung des Gewässerraums stellt grundsätzlich sicher, dass den Gewässern heute und in Zukunft ausreichend Raum zur Verfügung steht, insbesondere bei Ereignissen wie Hochwasser. Für bestehende Bauten und Anlagen gilt die Besitzstandsgarantie.

Alle sind eingeladen, sich innerhalb der Auflagefrist vom 19. Februar 2026 bis 30. März 2026 zum vorliegenden Entwurf zu äussern. Die Pläne sowie der Planungsbericht können auf der Mitwirkungsplattform www.mitwirkung-ermatingen.ch eingesehen werden. Falls Sie die Unterlagen in Papierform einsehen möchten, bitten wir Sie einen Termin mit der Bauverwaltung zu vereinbaren.

Eine Stellungnahme kann über die Mitwirkungsplattform www.mitwirkung-ermatingen.ch eingereicht werden, die Einreichung einer Papier-Stellungnahme ist selbstverständlich ebenfalls weiterhin möglich. Stellungnahmen, die nicht im Online Tool erfasst werden, sind direkt an die Bauverwaltung der Gemeinde Ermatingen zu richten. 

Bei Fragen oder Unklarheiten steht wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns per Email unter mitwirkung@ermatingen.ch oder telefonisch unter 071 663 30 22.

Präsentation Informationsveranstaltung (18. Februar 2026)

Aufgrund der Komplexität der Themen fand am 18. Februar 2026 ein Informationsabend zu den Themen "Teilrevision Zonenplan und Baureglement" sowie "Festlegung grundeigentümerverbindlicher Gewässerraum" in der Mehrzweckhalle Ermatingen statt.

Falls Sie nicht teilnehmen konnten oder die Unterlagen erneut einsehen möchten, finden Sie hier die Präsentation: Präsentation Informationsveranstaltung