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Gesetzliche Drittmeldepflicht für ein aktuelles Einwohnerregister
Nicht nur zuziehende oder wegziehende Personen sind verpflichtet, ihren Wohnsitz innert 14 Tagen bei den Einwohnerdiensten umzumelden. Auch Vermieterinnen und Vermieter, Liegenschaftsverwaltungen sowie private Logisgeber unterstehen einer gesetzlichen Meldepflicht.
Gemäss § 8 des Gesetzes über das Einwohnerregister sowie kantonale Register des Kantons Thurgau sind die genannten Meldepflichtigen verpflichtet, Ein- und Auszüge von Mieterinnen und Mietern, Untermieterinnen und Untermietern sowie Personen, denen sie in ihrem privaten Haushalt Logis gewähren, den Einwohnerdiensten innert 14 Tagen zu melden. Die Meldung umfasst Name, Vorname, Adresse sowie das Ein- oder Auszugsdatum. Zudem besteht auf Anfrage eine Auskunftspflicht darüber, wer ein Mietobjekt bewohnt.
Wir bitten Sie, entsprechende Meldungen zur Gewährleistung einer nachvollziehbaren Aktenführung schriftlich, vorzugsweise per E-Mail an gemeinde@ermatingen.ch, an die Einwohnerdienste Ermatingen zu übermitteln.
Diese Drittmeldepflicht trägt wesentlich dazu bei, dass das Einwohnerregister aktuell und korrekt geführt werden kann. Wir danken allen Vermieterinnen, Vermietern, Verwaltungen und privaten Logisgebern für ihre Unterstützung und die fristgerechte Meldung.
Bei Fragen stehen Ihnen die Einwohnerdienste Ermatingen (Tel. +41 71 663 30 30 / gemeinde@ermatingen.ch) gerne zur Verfügung.