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Krankenkassen-Prämienverbilligung für das Jahr 2024

Grundsatz
Die Kantone gewähren laut dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine individuelle Prämienverbilligung. Die Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung können Personen beantragen, die am 01.01.2024 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Thurgau hatten oder als Kurzaufenthalter/-innen oder Grenzgänger/-innen im Kanton Thurgau angemeldet sind, und in der Schweiz gemäss KVG obligatorisch grundversichert sind.

Anspruchsberechtigung in der Gemeinde Ermatingen
Für die Berechtigung massgebend sind die persönlichen Verhältnisse am 01.01.2024 (Ausnahmen: Kurzaufenthalter/-innen und Grenzgänger/-innen). Nach diesem Stichtag Geborene sowie aus dem Ausland oder einem anderen Kanton zuziehende Personen sind erst im Folgejahr bezugsberechtigt. Bei Bezüger/-innen von Ergänzungsleistungen ist die Prämienverbilligung in der monatlichen Ergänzungsleistung inbegriffen. In diesem Fall ist keine Anmeldung mehr einzureichen.

Berechnungsgrundlagen
Grundlage für die Berechnung der Prämienverbilligung 2024 ist die provisorische Steuerrechnung 2023 per Stichtag 31.12.2023. Massgebend ist die einfache Steuer der satzbestimmenden Faktoren. Lassen sich für die Prämienverbilligung 2024, gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2024, verschlechterte wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen, so können die betreffenden Personen innert 30 Tagen seit rechtskräftiger Steuerschlussrechnung 2024 eine Neubemessung der Prämienverbilligung verlangen.

Prämienverbilligung für Erwachsene

Kategorie

Einfache Steuer zu 100% in CHF

Prämienverbilligung 2024 in CHF

A

bis 400.00

3’180.00

B

bis 600.00

2’388.00

C

bis 800.00

1’596.00

Für Personen, die ein steuerbares Vermögen ausweisen, entfällt der IPV-Anspruch.

Prämienverbilligung für Kinder
Die Höhe der Prämienverbilligung 2023 für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr (2006 bis 2023) berechnet sich wie folgt, sofern die Eltern eine Einfache Steuer zu 100% unter CHF 1‘600.- haben und kein steuerbares Vermögen ausweisen:

Einfache Steuer zu 100% in CHF

Prämienverbilligung 2024 in CHF

bis 1’600.00

1'164.00

Ablauf
Die Gemeinden ermittelten per 01.01.2024 die Bezugsberechtigten Personen und stellen diesen im März 2024 ein Antragsformular zu. Ausnahmen: Personen, die im Jahr 2024 ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons Thurgau gewechselt und kein Antragsformular erhalten haben, melden sich bis spätestens 31.12.2024 bei derjenigen Gemeinde, in der sie am 01.01.2024 Wohnsitz hatten.
Kurzaufenthalter/-innen haben den Antrag auf IPV bis 31. Dezember 2024 bei der Gemeinde unter Vorweisung des Versicherungsausweises zu stellen. Wird diese Frist verpasst, verfällt der Anspruch. Grenzgänger/-innen haben ihren Antrag auf Prämienverbilligung bis 31.12.2024 bei derjenigen Gemeinde zu stellen, wo ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat. Wird diese Frist verpasst, verfällt der Anspruch.

Aufgrund einer Reorganisation beim Kantonalen Steueramt, Abteilung Quellensteuer, können die IPV-Anträge 2024 für Personen mit Quellensteuerabzug erst Ende 2. Quartal 2024 versandt werden.

Auszahlung der Prämienverbilligung
Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt seit 01.01.2014 gesamtschweizerisch direkt an den Krankenversicherer zugunsten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Monatsprämie reduziert sich um die Höhe des IPV-Betrages, sobald die Krankenkasse von der Überweisung Kenntnis hat und die Anrechnung vorgenommen ist. Die Prämienverbilligungen werden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2024 ausbezahlt.

Weitere Informationen
Der Anspruch auf Prämienverbilligung 2024 aufgrund der provisorischen Steuerrechnung 2023 verfällt am 31.12.2024. Wenn das Formular 2024 nicht fristgerecht eingereicht wurde, kann auch keine Neubemessung aufgrund der Schlussrechnung mehr verlangt werden.

Sollten Sie von Ihrer Wohngemeinde im Frühjahr 2024 keinen Antrag erhalten haben und sind der Meinung, dass Sie aufgrund Ihrer Steuerfaktoren zum Bezug der Prämienverbilligung 2024 berechtigt sind, melden Sie sich bis spätestens 31.12.2024 bei der Wohngemeinde, in der Sie am 01.01.2024 Wohnsitz hatten. Diese Gemeinde wird Ihr Gesuch prüfen und Sie über das Ergebnis informieren.

Für Fragen über die Prämienverbilligung wenden Sie sich bitte an die Krankenkassenkontrollstelle Ihrer Wohngemeinde. Frau Marlies Benois gibt Ihnen gerne Auskunft (anwesend: Donnerstag und Freitag) marlies.benoisNULL@ermatingen.ch oder Tel. 071 663 30

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