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Baulärm

Baulärm kann die Lebensqualität der Anwohnerschaft beeinträchtigen und führt deshalb immer wieder zu Anfragen bei der Gemeinde. Nachfolgend werden die gängigen Regelungen bezüglich des Baulärms aufgeführt, diese sollen gleichermassen Bauherrschaft, Unternehmern, Bauleitung und Anwohnern dienen.

Grundsatz
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat für den Baulärm eine Richtlinie erlassen. Sie ist die Grundlage zur Beurteilung von Baulärm und zeigt Massnahmen auf, welche zur Lärmminderung beitragen. Für den Vollzug ist die Gemeinde zuständig.

Zeitbeschränkung
Für Baulärm gelten an Werktagen die folgenden Zeitbeschränkungen:

Übliche Bauarbeiten 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Lärmintensive Bauarbeiten 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr

An Sonn- und Feiertagen sind Bauarbeiten nicht gestattet.

Übliche Bauarbeiten

Als übliche Bauarbeiten gelten alle Tätigkeiten, innerhalb der Baustelle, die zur Errichtung oder Änderung eines Bauwerkes durchgeführt werden und nicht lärmintensiv sind.

Lärmintensive Bauarbeiten

Zu lärmintensiven Bauarbeiten zählen

  • Betonierarbeiten
  • die Anwendungen von lärmintensiven Bauverfahren:
    • das Einschlagen von Rammgut;
    • Sprengarbeiten.
  • der Einsatz von lärmintensiven Maschinen und Geräten sowie lärmintensives Verhalten:
    • das Arbeiten mit Schlagbohrern oder Bolzensetzwerkzeugen, z.B. beim Anbringen von Befestigungen in Metall;
    • das lärmintensive Schlagen, z.B. beim Arbeiten mit Bohrgreifern das Anschlagen in der Auslöseglocke, z.B. von Baggerlöffeln zum Lösen von festgeklebtem Material, z.B. von festgeklebtem Bohrgut an Erdbohrwerkzeugen;
    • das Abbrechen mit Bohr-, Druckluft- oder Hydraulikhammer, z.B. von hartem Gestein;
    • das Trennen mit Baukreis- oder Kettensägen
    • das Abtragen mit Fräsen, mit Hochdruckreinigern, durch Sandstrahlen oder Schleifen;
    • der Einsatz von Helikoptern für Bauarbeiten

Anwohnerschaft

Zu einer guten Baustellenpraxis gehört, dass Ruhezeiten strikt eingehalten werden. Bauen darf Lärm machen und die Anwohnerschaft hat mehr Störungen zu tolerieren als sonst üblich. Trotzdem ist es aber notwendig, dass das Baustellenpersonal generell auf die Anwohnerschaft Rücksicht nimmt.
Es wird empfohlen, die Anwohnerschaft zu informieren.

Die Anwohnerschaft einer Baustelle hat ein Recht auf umfassende Baustelleninformation durch den Bauherren oder dessen Vertretern. Aus Sicht des Lärmschutzes können folgende Fragen relevant sein:

  • Was wird gebaut?
  • Wie lange wird gebaut (totale Bauzeit)?
  • Wann wird gearbeitet (Arbeitszeiten)?
  • Welche Arbeiten werden ausgeführt?
  • Wann wird es besonders laut?
  • Was wird unternommen, um den Lärm möglichst zu reduzieren?
  • an wen kann sich die Anwohnerschaft bei Fragen oder Lärmklagen wenden (Kontaktperson der Bauherrschaft oder des Bauunternehmers)?

 

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