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Flurwesen

Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern an öffentlichen Strassen und Wegen

Eigentümer von Liegenschaften an öffentlichen Strassen und Wegen sind verpflichtet, Bäume, Hecken und Sträucher jederzeit so unter Schnitt zu halten, dass sie nicht in den Strassenraum hineinragen und die Übersicht auf den Strassen und Wegen nicht gefährden.

  • Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen dürfen Pflanzen höchstens 80 cm ab Strassenhöhe erreichen.
     
  • Lebhecken, Sträucher und ähnliche Pflanzen müssen einen Stockabstand von mindestens 60 cm zur Strassen- oder Weggrenze aufweisen. Sie sind so unter Schnitt zu halten, dass sie nicht in den Strassen- oder Wegraum hineinragen.
     
  • Strassen-Randabschlüsse und auch Trottoirs sind von Überwachsungen zu befreien und zu reinigen.
     
  • Überragende Äste von Bäumen sind im Fahrbahnbereich auf 4.50 m lichte Höhe, bei Wegen und Trottoirs auf 2.50 m lichte Höhe zu stutzen.

Diese gesetzlichen Vorschriften dienen der Verkehrssicherheit und helfen Unfälle und schlimmstenfalls daraus entstehende Rechtsfragen zu vermeiden. Wir bitten alle Hausbesitzer und Hausbesitzerinnen, die Pflanzen entsprechend unter Schnitt zu halten.

Merkblatt Kantonales Tiefbauamt Thurgau

 

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