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Steuerbezug

Provisorische Steuerrechnung

Der Bezug der Staats- und Gemeindesteuern für Einkommen und Vermögen erfolgt gesamthaft über die Steuerämter der Politischen Gemeinden. Die Steuern werden in jeder Steuerperiode provisorisch bezogen. Die Zahlungstermine der provisorischen Steuerraten sind für die 1. Rate der 31. Mai, für die 2. Rate der 31. August und für die 3. Rate der 31. Oktober der Steuerperiode.

Auf Antrag hin können Sie Ihre provisorische Rechnung beim Steueramt anpassen lassen, wenn sich Ihre Verhältnisse im Vergleich zum Vorjahr wesentlich verändert haben (z.B. Arbeitslosigkeit, Pensionierung, Aufgabe bzw. Aufnahme Erwerbstätigkeit, Lehrende, Änderung Beschäftigungsgrad, etc.).

Sie erhalten dann mit dem nächsten Rechnungsversand eine neue Rechnung. Sollten wir feststellen, dass wir Ihnen keine neue Rechnung ausstellen können, da z.B. Ihre Angaben in etwa das bereits fakturierte steuerbare Einkommen ergeben, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen.

Berechnen Sie einfach und schnell Ihre Steuerbelastung mit dem Steuerkalkulator der Kantonalen Steuerverwaltung.

Schlussrechnung

Die gesetzliche Zahlungsfrist für eine allfällige Nachforderung aus der Schlussrechnung beträgt 30 Tage.

Mit der Schlussrechnung werden auf der Grundlage der erfolgten Ratenzahlungen sowie der Schlussrechnung Ausgleichszinsen zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen berechnet. Die Ausgleichszinsberechnung ist keine Bestrafung, wie sie von vielen Kundinnen und Kunden empfunden wird. Wenn die Schlussrechnung tiefer als die provisorische Rechnung ausfällt, ergeben sich für die Steuerpflichtigen positive Ausgleichszinsensaldi. Demgegenüber ergeben sich negative Ausgleichszinsensaldi, wenn die Schlussrechnung höher als die provisorische Rechnung ausfällt. Auf diese Weise werden alle Steuerpflichtigen gleich behandelt.

Resultiert aus einer Schlussrechnung eine Nachforderung, beträgt die gesetzliche Zahlungsfrist 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist entsteht die Pflicht zur Verzinsung der Steuerforderung bzw. erfolgt die Berechnung eines Verzugszinses. Verzugszinsen stellen keine Bestrafung dar, sondern lediglich eine gerechte Behandlung gegenüber jenen, die ihre Steuern pünktlich bezahlen.

Weitere Informationen bezüglich der Zahlung der Staats- und Gemeindesteuern finden Sie unter Zahlungsmodalitäten.

Detaillierte Informationen zum Steuerbezug finden Sie in der Thurgauer Steuerpraxis in den Weisungen zu den §§ 188 bis 199 des Steuergesetzes.

Weitere Informationen: Steueramt

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