Artikel 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden verlangt, dass Trottoirs und Fusswege, Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen sowie Gärten, Futterwiesen und Gemüsefelder nicht durch Hundekot verunreinigt werden dürfen.
Der Gemeinderat ruft die Hundehalterinnen und Hundehalter auf, die aufgestellten Robidogbehälter beim täglichen Spaziergang für die Entsorgung des Hundeskots zu benützen. Landwirte, Anwohner und die übrige Bevölkerung sind für die Rücksichtnahme der Hundebesitzer dankbar.