Krankenkassen-Prämienverbilligung für das Jahr 2010

Grundsatz

 

Gemäss dem seit 1.1.1996 geltenden Bundesgesetz über die Krankenversicherung gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Prämienverbilligung.

 

Die Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung wird Personen ausgerichtet, die am 1. Januar 2010 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Thurgau hatten oder während eines Teils des Jahres als Kurzaufenthalter/-innen oder Grenzgänger/-innen im Kanton Thurgau angemeldet sind, und die in der Schweiz gemäss KVG obligatorisch grundversichert sind.

 

 

Anspruchsberechtigung in der Gemeinde Ermatingen

 

Für die Berechtigung massgebend sind die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar 2010 (Ausnahmen: Kurzaufenthalter/-innen und Grenzgänger/-innen). Nach diesem Stichtag Geborene sowie aus dem Ausland oder einem anderen Kanton zuziehende Personen sind erst im Folgejahr bezugsberechtigt. Bei BezügerInnen von Ergänzungsleistungen ist die Prämienverbilligung in der monatlichen Ergänzungsleistung inbegriffen. In diesem Fall ist keine Anmeldung mehr einzureichen.

 

 

Berechnungsgrundlagen

 

Grundlage für die Berechnung der Prämienverbilligung 2010 ist die provisorische Steuerrechnung 2009 per Stichtag 31.12.2009. Massgebend ist die einfache Steuer der satzbestimmenden Faktoren. Lassen sich für die Prämienverbilligung 2010, gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2010, verschlechterte wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen, so können die betreffenden Personen innert 30 Tagen seit rechtskräftiger Schlussrechnung eine Neubemessung der Prämienverbilligung verlangen.

 

 

Prämienverbilligung für Erwachsene

 

Es gelten drei Abstufungen

 

Kategorie

 

Einfache Steuer zu 100% in Fr.

 

Prämienverbilligung 2010 in Fr.

 

A

 

bis 400.-

 

1'610.-

 

B

 

bis 600.-

 

1'210.-

 

C

 

bis 800.-

 

   805.-

 

 

Prämienverbilligung für Kinder

 

Die Prämienverbilligung 2010 für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr (1992 bis 2009) beträgt Fr. 605.-. Bedingung für die Ausrichtung der Prämienverbilligung an Kinder ist, dass die Eltern kein steuerbares Vermögen ausweisen.

 

 

Dem Antragsformular sind zwingend aktuelle Policen-Kopien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für sämtliche Personen mit Prämienverbilligungs-Anspruch beizulegen.

 

 

Ablauf

 

Die Gemeinden ermittelten per 1.1.2010 die bezugsberechtigten Personen und stellen diesen im März 2010 ein Antragsformular zu. Ausnahmen: Personen, die im Jahr 2010 ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons Thurgau gewechselt und kein Antragsformular erhalten haben, melden sich bis spätestens 31.12.2010 bei derjenigen Gemeinde, in der sie am 1.1.2010 Wohnsitz hatten. Kurzaufenthalter/-innen müssen ihren Anspruch 30 Tage vor ihrer Abreise ins Ausland bzw. vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bei der Gemeinde unter Vorweisung des Versicherungsausweises und Nachweis der Prämienbeitragszahlungen geltend machen. Grenzgänger/-innen haben

 

ihren Antrag auf Prämienverbilligung bis 31.12.2010 bei derjenigen Gemeinde zu stellen, wo ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat.

 

 

Weitere Informationen

 

Der Anspruch auf Prämienverbilligung 2010 aufgrund der provisorischen Steuerrechnung 2009 verfällt am 31.12.2010. Wenn das Formular 2010 nicht fristgerecht eingereicht wurde, kann auch keine Neubemessung aufgrund der Schlussrechnung mehr verlangt werden.

 

Sollten Sie von Ihrer Wohngemeinde im Frühjahr 2010 keinen Antrag erhalten haben und Sie sind der Meinung, dass Sie aufgrund Ihrer Steuerfaktoren zum Bezug der Prämienverbilligung 2010 berechtigt sind, melden Sie sich bis spätestens 31.12.2010 bei der Wohngemeinde, in der Sie am 1.1.2010 Wohnsitz hatten. Diese Gemeinde wird Ihr Gesuch prüfen und Sie über das Ergebnis informieren. Für weitere Fragen über die Prämienverbilligung wenden Sie sich bitte an die Krankenkassenkontrollstelle Ihrer Wohngemeinde.

 


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