Richtlinien des Gemeinderates für die Behandlung von Baugesuchen

In den letzten Monaten häuften sich Baugesuche, bei denen zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung durch den Gemeinderat Unterlagen ausstehend waren.

Nicht immer können diese Unterlagen bis zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung eingereicht werden. Oftmals jedoch werden seitens der Bauherrschaft das Einreichen zum Beispiel von Werkleitungsplänen, Energienachweisen oder Dergleichen auf den letztmöglichen Zeitpunkt hinausgezögert und die Unterlagen liegen darum bei der Bewilligungserteilung noch nicht vor. Als Folge daraus müssen die Baubewilligungen jeweils mit Auflagen für das nachträgliche Einreichen der ausstehenden Unterlagen versehen werden.

Insbesondere die Arbeit der Bauverwaltung resp. des Bauamtes wird so wesentlich verkompliziert (Terminkontrollen). Die Bauherrschaft kann daraus aber auch keinen Nutzen ziehen. Vor der Baufreigabe müssen die fehlenden Unterlagen in jedem Fall eingereicht und genehmigt werden.

In Anlehnung an die Vorgehensweise anderer Gemeinden hat der Gemeinderat beschlossen, Baubewilligungen mit Auflagen nur noch in zwingend notwendigen Fällen zu erteilen.

 

Ebenfalls stellt der Gemeinderat eine Häufung von Baugesuchen fest, für die bereits anlässlich der Vorprüfung durch die Bauverwaltung eine Bewilligung aufgrund der geltenden Bauvorschriften nicht in Aussicht gestellt werden kann. Die Bauverwaltung teilt in solchen Fällen der Bauherrschaft die Ergebnisse der Vorprüfung jeweils schriftlich mit und bittet die Bauherrschaft um eine Stellungnahme, ob sie am Baugesuch festhalten will oder ob sie Dieses überarbeiten will.

Für die Behandlung solcher „aussichtslosen“ Baugesuche wird der Gemeinderat künftig die im Baureglement vorgesehene Gebühr für die Behandlung von Baugesuchen vermehrt einfordern.

 

Gerne steht Ihnen die Bauverwaltung bereits im Vorfeld des Baugesuches für Auskünfte zur Verfügung. Oftmals können so wichtige Fragen früh geklärt werden. Dies trägt wesentlich zum reibungslosen Ablauf des eigentlichen Bewilligungsverfahrens bei und ist somit im Interesse aller Beteiligten.

 


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